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Hier finden Sie Informationen, die ausschließlich auf den zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode bezogen sind. Bitte beachten Sie, dass für den ersten Zuteilungszeitraum eine abweichende Rechtsgrundlage gilt.
Alle Informationen zum ersten Zuteilungszeitraum finden Sie auf unserer Website unter Zuteilung 2021 bis 2025.
Für den zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode von 2026 bis 2030 bildet die Europäische Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) in der Fassung vom 05.06.2023 den rechtlichen Rahmen. In Deutschland wird die EHRL durch das jeweils an die aktuelle Fassung der EHRL angepasste Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt. Weitere konkretisierende deutsche Regelungen zum TEHG und zu den Zuteilungsregeln werden in der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) geregelt. Das TEHG und die EHV 2030 befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Nach Inkrafttreten werden wir auf diese Rechtstexte verlinken.
19.12.2023
Die EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO, Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, Amtsblatt der Europäischen Union L 59 vom 27.02.2019, Seite 8) wurde für den zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode novelliert. Die Novelle wurde als Verordnung (EU) 2024/873 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L vom 04.04.2024) veröffentlicht. Darin werden die EU-weiten Zuteilungsregeln einschließlich der Festlegungen zum Antragsverfahren, zum Umfang der benötigen Daten und zum methodischen Vorgehen für den zweiten Zuteilungszeitraum definiert. Die Verordnung ist verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat. Sie richtet sich damit unmittelbar an Anlagenbetreiber, Prüfstellen und zuständige Behörden.
Die Europäische Kommission kann weitere Rechtsakte für den zweiten Zuteilungszeitraum in der vierten Handelsperiode erlassen. Wir erwarten insbesondere die Novellierung der Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung (AVR), in der die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen festgelegt sind.
Die Kommission hat außerdem Neufassungen der so genannten Guidance-Dokumente veröffentlicht, in denen sie umfangreiche Erläuterungen zu den Zuteilungsregeln sowie zu den Anforderungen an Daten und auch zu den Themen Energieeffizienz und Klimaneutralitätspläne gibt.
16.04.2024
An dieser Stelle werden Sie später die so genannte NIMs-Liste (National Implementation Measures) gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (EU-ZuVO) finden. Die NIMs-Liste enthält die vorläufigen Zuteilungsmengen der stationären Bestandsanlagen in Deutschland für den zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030. Nicht enthalten sind neue Marktteilnehmer und Anlagen, die im zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode zwar am Emissionshandel 1 teilnehmen, aber keine Zuteilung erhalten werden, sowie Luftfahrzeugbetreiber. Die hier veröffentlichten vorläufigen Zuteilungsmengen werden auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.
19.12.2023
An dieser Stelle werden wir die sogenannte Nationale Zuteilungstabelle veröffentlichen, die die Zuteilungsmengen an alle Anlage nach Zustimmung durch die Kommission ausweist.
19.12.2023