Senat beschließt Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Pressemitteilung vom 21.09.2021

Aus der Sitzung des Senats am 21. September 2021:

Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 26. September 2021 in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderung sieht die Siebte Änderungsverordnung vor:

Neuregelung der Absonderung von engen Kontaktpersonen

  • Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person und deren Absonderung, hat sich das zuständige Gesundheitsamt an die Vorgaben des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung zu halten.
  • Aus den aktuellen RKI-Hinweisen zur Quarantäne: Bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden (z.B. Schülerinnen und Schüler), kann der negative Nachweis auch mittels qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltests erwogen werden. Die Testung mittels Antigen-Schnelltest sollte als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung) erfolgen.

Digitaler Nachweis bei Anwendung der 2G-Option

  • Bei Anwendung der 2G-Option muss der Nachweis der Impfung oder der Genesung von SARS-CoV-2 digital verifizierbar sein. Beim Eintritt müssen Nachweise digital und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden.

Mit Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 23. Oktober 2021 verlängert.