Digitaler Kundenservice und automatisierte Sachbearbeitung
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Elektronische Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das BAS hat bereits zahlreiche Projekte der Krankenkassen zur elektronischen Übermittlung von AU-Bescheinigungen mit dem Ziel einer digitalen Krankengeldbewilligung aufsichtsrechtlich bewertet. Nach Erörterung der Thematik auf diversen Aufsichtsbehördentagungen ist die Frage der Zulässigkeit dieser Übermittlungsform inzwischen durch die Änderung der Anlage 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte rechtlich geklärt. Die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Versicherten an seine Krankenkasse begegnet keinen rechtlichen Bedenken mehr. Da es im Falle der Arbeitsunfähigkeit oftmals zur Auszahlung von Krankengeld kommt, ist ein Risikomanagement auch hier erforderlich.

Einer Bewertung wurden auch Projekte unterzogen, bei denen eine elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Arzt unmittelbar an die Krankenkasse vorgenommen wird. Hierbei ist anzumerken, dass die im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) enthaltene Norm des § 295 SGB V verpflichtend die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkasse vorsieht. Der Termin für den Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) war gesetzlich zunächst schon zum
1. Januar 2021 vorgesehen und wurde aufgrund von Verzögerungen der Technik mehrfach und zuletzt einvernehmlich zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf den 1. Januar 2022 verschoben. Da die erforderlichen Prozesse und Komponenten für die eAU in allen Arztpraxen flächendeckend erst frühestens Mitte 2022 etabliert werden konnten, hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zur Sicherstellung der Versorgung zunächst in einer Richtlinie festgelegt, dass Krankschreibungen übergangsweise auch noch bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden konnten. Seit dem 1. Juli 2022 ist die Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen nun verpflichtend. Patientinnen und Patienten erhalten zunächst weiterhin für sich und die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber einen Papierausdruck.

Eine Krankenkasse hatte das BAS ferner gebeten, ihr Projekt zur elektronischen Anbindung von Arbeitgebern an diesen Prozess zu bewerten. Mangels einer rechtlichen Grundlage hierfür hat das BAS bisher eine Umsetzung dieses Vorhabens nur im Rahmen einer modellhaften Erprobung unter der Voraussetzung einer schriftlichen Ermächtigung des Versicherten toleriert. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III hat der Gesetzgeber zudem in § 109 SGB IV die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens geregelt, wonach die Krankenkasse den Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert. Auch hier wurde der Beginn aufgrund von Verzögerungen der Technik auf den 1. Januar 2023 verschoben. Spätestens dann haben die Krankenkassen die AU-Daten digital für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zum Abruf bereitzustellen . Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz wurden auch die von den Krankenhäusern zu meldenden Daten über die Zeiten eines stationären Krankenhausaufenthalts in das Meldeverfahren einbezogen, um so weitere Papierbescheinigungen gegenüber den Arbeitgebern einzusparen (§ 109 Abs. 3a SGB IV) .

Ergänzend wurde mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz in § 125 SGB IV bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine Ermächtigungsgrundlage für Pilotprojekte zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten durch die Krankenkassen an Arbeitgeber in digitaler Form geschaffen.

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Versicherten an die Krankenkasse zulässig ist. Eine elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Arzt an die Krankenkasse ist ab dem 1. Juli 2022 verpflichtend. Die elektronische Anbindung von Arbeitgebern an den Prozess kann seit dem 1. Januar 2022 erfolgen. Die Krankenkassen sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten eines stationären Krankenhausaufenthalts seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers zu informieren.

(Stand: 28.07.2022)