Aus- und Weiterbildung

Urlaub für Auszubildende

Auszubildende haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der durchschnittlichen Vergütung in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bzw. nach der Ausbildungsvergütung, die im Berechnungszeitraum zu zahlen wäre.
  • Gesetzlicher Urlaub oder Tarifurlaub
Grundlage für die Gewährung von Urlaub kann das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz oder ein branchenbezogener Tarifvertrag sein.
Tarifliche Urlaubsregelungen gelten, wenn
  • sowohl der Ausbildende als auch der Auszubildende tarifgebunden sind, z.B. Ausbildender ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung, Auszubildender ist Gewerkschaftsmitglied
  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde
  • Ausbildender und Auszubildender im Ausbildungsvertrag vereinbart haben, dass der Tarifvertrag Anwendung finden soll.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sofern nicht günstigere tarifliche Regelungen Anwendung finden.
Der Jahresurlaub für Jugendliche staffelt sich gemäß § 19 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:
  • unter 16jährige erhalten 30 Werktage
  • unter 17jährige erhalten 27 Werktage
  • unter 18jährige erhalten 25 Werktage.
Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Jahresurlaub beträgt mindestens 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche).
Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden. Falls bei jugendlichen Auszubildenden der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höher ist als der nach der tariflichen Regelung, so gilt die Regelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Der Urlaub soll gemäß § 19 Abs. 3 des "Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend" (Jugendarbeitsschutzgesetz) in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden besuchten Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Werktage oder Arbeitstage
Die Dauer des Urlaubs kann in Werktagen oder in Arbeitstagen ausgedrückt werden.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind (6-Tage-Woche).
Wenn der Urlaub in Werktagen bemessen ist, wird die Urlaubswoche mit 6 Tagen auf den Jahresurlaub angerechnet, auch dann, wenn tatsächlich nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) außer Feiertage, die auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fallen. Die Urlaubswoche wird mit 5 Tagen angerechnet, auch dann, wenn der Samstag ein Tag ist, an dem auch schon einmal gearbeitet wird.
  • Teilurlaubsansprüche bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses:
Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 01.07. eines Jahres oder später, ist der Urlaubsanspruch für dieses Jahr je nach zugrunde liegender Regelung zu zwölfteln. Beginnt das Ausbildungsverhältnis vor dem 01.07. eines Jahres, entsteht ein voller Urlaubsanspruch mindestens nach dem Bundesurlaubs- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz für das Jahr. Gehen tarifliche Regelungen über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus, so ist der tarifliche Urlaub zu gewähren.
  • Teilurlaubsansprüche bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:
Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z.B. durch eine bestandene Prüfung oder auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung, spätestens am 30.06. eines Jahres endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis am 01.07. oder später, hat der Auszubildende einen vollen Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen. In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung am 01.07. eines Jahres oder später endet, mindestens der volle gesetzliche oder tarifliche Urlaubsanspruch einzutragen. Dies gilt auch für einen individuell vereinbarten Urlaubsanspruch, wenn dieser über die gesetzliche oder tarifliche Urlaubshöhe hinausgeht.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.