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EU-Lieferkettengesetz wurde angenommen

Neuer Text findet Mehrheit
Nähen an der Nähmaschine

Eine Überarbeitung der EU-Lieferkettenrichtlinie wäre wünschenswert gewesen

© Wokephoto17 / Moment / Getty Images

Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten hat den von der belgischen Ratspräsidentschaft vorgelegten neuen Text vom 13. März im Rahmen der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 15. März gebilligt.

Eine Sperrminorität bestand trotz der Enthaltung Deutschlands sowie acht weiterer EU-Staaten nicht mehr. Der neue Text beinhaltet folgende Änderungen des Trilog-Ergebnisses:

  • Begrenzung des Anwendungsbereiches auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz.
  • Stufenweiser Ansatz: Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist zunächst für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren sollen dann Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Nach fünf Jahren sind Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz erfasst.
  • Die Risikosektoren entfallen, können durch eine Überprüfungsklausel aber später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.
  • Definition der Aktivitätskette: Bei den nachgelagerten Aktivitäten wird die Entsorgung des Produktes aus der Definition gestrichen. Nachgelagerte Aktivitäten wie Vertrieb, Transport und Lagerung müssen im Rahmen der Sorgfaltspflichten betrachtet werden, wenn sie im Auftrag des Unternehmens erfolgen. Es müssen bei den nachgelagerten Aktivitäten nur noch die direkten Geschäftsbeziehungen und nicht die indirekten Geschäftsbeziehungen in den Blick genommen werden.
  • Die Vergütungsregelungen für das Management im Zusammenhang mit den Klimaübergangsplänen wurden aus Artikel 15 gestrichen.
  • Die Bedingungen für die Klagebefugnis in Artikel 22 zur zivilrechtlichen Haftung wurden durch die Streichung von drei Worten in Absatz 2a (d) angepasst. Ansonsten bleibt der Artikel 22 unverändert.
  • Von einer Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Finanzsektor wird abgesehen. Das bedeutet, dass es nicht mehr vorgesehen ist, Sorgfaltspflichten für nachgelagerte Aktivitäten einzuführen.

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments stimmte dem neuen Text am 19. März mit 20 Dafürstimmen und 4 Gegenstimmen zu. Der Gesetzestext muss nun noch formal durch den Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden. Im Europäischen Parlament wird die Abstimmung nach der derzeitigen Planung am 24. April 2024 stattfinden.

Kontakt

Porträtfoto Natascha Waltke
Natascha Waltke Referatsleiterin Wirtschaft und Menschenrechte