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Das Bundeskabinett wird am heutigen Mittwoch die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung beschließen. Unternehmen sind demnach verpflichtet, den Beschäftigten, dort, wo keine zwingend betriebsbedingten Gründe entgegen stehen, die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Sind weder Homeoffice noch Arbeiten auf Abstand möglich, muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Unternehmen, Kontakte im Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu gehört auch, in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten die Mitarbeiter in möglichst kleine und feste Arbeitsgruppen einzuteilen sowie zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen.

Die beschlossene Verordnung ist keine Verpflichtung, alle Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken sondern die Verpflichtung, Homeoffice zu ermöglichen. Ausdrücklich erwähnt die Verordnung, dass mit dem Erlass kein Anspruch auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes am Wohnort des Beschäftigten verbunden ist.

Wichtig ist, dass die nach Arbeitsschutzgesetz zu erstellende Gefährdungsbeurteilung unter dem Aspekt des betrieblichen Infektionsschutzes anzupassen ist. Vieles bleibt dennoch unklar: So kann die zuständige Behörde vom Unternehmer Auskünfte und entsprechende Unterlagen verlangen, die belegen, warum aus betrieblichen Gründen keine Verlagerung von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten ins Homeoffice möglich ist. Wie Arbeitgeber das dokumentieren sollen, wird in der Verordnung allerdings nicht ausgeführt. Beschäftigte sind nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt des Versands des Newsletters war die verabschiedete Fassung der Verordnung noch nicht online, sobald diese verfügbar ist, werden wir sie auch auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.

Aus Sicht der Wirtschaft bleibt festzuhalten, dass hier über Wochen hinweg eine populistische Debatte auf Kosten der Wirtschaft geführt wurde, die an der Realität in vielen Betrieben vorbei geht. So hat die aktuelle IHK-Umfrage zum Homeoffice ergeben, dass mehr als zwei Drittel der Unternehmen bereits Homeoffice praktizieren. Damit leisten die Betriebe bereits seit Monaten einen erheblichen Beitrag zur Pandemiebekämpfung, häufig genug verbunden mit zusätzlichen Investitionen

Die Verordnung soll vom kommenden Montag, 25. Januar, bis zum 15. März gelten. Die verpflichtende Ermöglichung von Homeoffice gilt natürlich auch für die öffentliche Verwaltung. Es wäre – allein schon im Sinne der Pandemiebekämpfung – sicher mehr als angemessen, wenn auch in Senatsverwaltungen, Bezirksämtern und nachgeordneten Behörden konsequenter als bislang Tätigkeiten ins Homeoffice verlagert würden. Der Berliner Senat berät heute zu den Bundesbeschlüssen, bei Anpassungen bzw. für die Wirtschaft relevanten Änderungen der Berliner Infektionsschutzverordnung informieren wir Sie ebenfalls hier oder auf unserer Webseite. Zu den aktuellen Beschlüssen
Aktuelles
Vereinfachung und Verbesserung der Wirtschaftshilfen angekündigt
Mit dem gestrigen Beschluss wurde auch eine Reihe von Anpassungen bei der wirtschaftlichen Unterstützung angekündigt. Dazu gehören u.a.:
  • Anpassung Überbrückungshilfe III
    Die Zugangswege zur Überbrückungshilfe III sollen vereinfacht werden. Antragsberechtigt sollen Unternehmen sein, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat erlitten haben. Der Förderzeitraum umfasst November 2020 – Juni 2021. Wer November – und Dezemberhilfen beantragt hat, kann allerdings für diese beiden Monate nicht zusätzlich Überbrückungshilfe beantragen. Die Abschlagszahlungen sollen erhöht werden ebenso wie die monatlichen Förderhöchstbeträge. Um Konflikte mit dem EU-Beihilferecht zu vermeiden, will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine deutliche Ausweitung des Beihilferahmens einsetzen. Bitte beachten Sie: Anträge für die Überbrückungshilfe III können noch nicht gestellt werden! Angekündigt ist der Start der Antragsphase sowie die ersten Abschlagszahlungen für Februar.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Einzelhandel
    Für Einzelhändler, die aufgrund des Lockdowns Saisonware wie Winterkleidung, Weihnachtsartikel oder Feuerwerkskörper nicht oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkaufen konnten, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Warenabschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 Prozent als Fixkosten geltend zu machen.
  • Verbesserung der Neustarthilfe für Soloselbständige
    Soloselbständige sollen im Rahmen der Neustarthilfe statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale erhalten, die bei maximal 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 liegt. Die maximale Höhe der Neustarthilfe wurde von 5.000 Euro auf 7.500 Euro erhöht. Sonderregelungen gelten für Antragssteller, die erst am 1.1.2019 ihre selbständige Tätigkeit aufgeommen haben.
Informationen zu den angekündigten Anpassungen finden Sie hier
Insolvenzantragspflicht bis Ende April ausgesetzt
Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die wegen der Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und deshalb Anspruch auf staatliche Hilfen haben, wird bis Ende April ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Betriebe rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben.
Wichtig zu wissen
Town Hall Call zu Kurzarbeit und Weiterbildung am 27. Januar
Was tun bei Kurzarbeit, wie lässt sich Kurzarbeit für die Weiterbildung der Beschäftigten nutzen und wie gelingt die Fachkräftesicherung trotz Krise: Um diese und andere Fragen geht es beim Town Hall Call von Berlin Partner in Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion Berlin Brandenburg, IHK Berlin und BQN Berlin e.V. am Mittwoch, 27. Januar, 10:00 Uhr. Vorgestellt werden unter anderem die Möglichkeiten, die das Qualifizierungschancengesetz vor allem kleinen und mittleren Betrieben für die Weiterbildung der Beschäftigten bietet. Die Referentinnen sind Michaela Pohl, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und Anna-Lena Mergen, Leiterin des Projekts „Vielfaltsgerechte Nachwuchssicherung für Berliner KMU“ beim BQN Berlin e.V. Hier anmelden
Info-Schreiben zum Kurzarbeitergeld
Unternehmen, die Kurzarbeit angemeldet haben, erhalten in diesen Tagen Infobriefe von der Arbeitsagentur. In den Briefen wird die Durchführung einer Abschlussprüfung angekündigt. Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Vorabinformation darüber, wie der Prozess NACH Ende der Kurzarbeit im jeweiligen Unternehmen weitergeht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dazu keine Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur erforderlich. Mehr Infos zum Thema Kurzarbeit
Insolvenzsprechstunde am 28. Januar
In Zusammenarbeit mit der spezialisierten Schuldner- und Insolvenzberatung für Kleinstselbstständige bietet die IHK Berlin am Donnerstag, 28.01.2021 eine telefonische Sprechstunde zum Thema Schuldnerberatung an. Sie haben die Möglichkeit, einen individuellen Gesprächstermin für ein 20-minütiges Telefonat zu vereinbaren. Bitte melden Sie sich spätestens einen Tag vor dem angegebenen Termin an. Eine Terminbestätigung und die Telefonnummer erhalten Sie nach erfolgreicher Anmeldung per Email. Hier anmelden
Ihre Ansprechpartner
Unser IHK-Beratungsteam ist für Sie da
Rufen Sie unsere Corona-Hotline an unter 030 315 10 919 oder schreiben Sie uns an corona@berlin.ihk.de. Die Corona-Themen für Unternehmer haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengestellt. Zur Webseite
Wichtige Ansprechpartner sind auch
  • Zu gesundheitlichen Fragen: Corona-Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: 030 9028 2828
  • Zu Liquiditätshilfen: Investitionsbank Berlin, Hotline: 030 2125 0
  • Zu Online-Finanzierungsanfragen über die Bürgschaftsbank: finanzierungsportal.ermoeglicher.de
  • Zum Kurzarbeitergeld: Bundesagentur für Arbeit, Service-Hotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20
  • Coronavirus-Hotlines des Bundeswirtschaftsministeriums
  • Schuldner- und Insolvenzberatung für Kleinstselbstständige Anerkannt als geeignete Stelle gemäß § 305 InsO durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Berlin Berliner Stadtmission | Evangelische Kirche (EKBO) Lehrter Str. 68 | 10557 Berlin Telefon: (030) 69033 3107 | Telefax: (030) 69033 3109 sib-kleinstselbststaendige@berliner-stadtmission.de